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Bundespatentgericht

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Bundespatentgericht Artikel

Das Bundespatentgericht hat seinen Sitz in München. Aufgabe dieses Gerichts ist es, in Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte (u.a. Patente und Marken) zu entscheiden.

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 12 Die Beschreibung für das Buch "Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 12" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Geschichte

Seit der Errichtung des Deutschen Patentamts in dem Jahre 1877 wurden dessen Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren durch besondere Stellen des Patentamts selbst überprüft. Diese Aufgabenteilung wurde auch nach 1949 unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) zunächst beibehalten. Dadurch entstand das Problem, dass Art. 19 Abs. 4 GG bei jeder Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg zu unabhängigen Gerichten eröffnet. Den Streit, ob die Beschwerdeausschüsse des Patentamts solche unabhängigen Gerichte waren, entschied das Bundesverwaltungsgericht 1959 dahin, dass alle Entscheidungen des Patentamts der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege. Daraufhin wurde 1961 das Grundgesetz durch Einfügung von Art. 96 GG ergänzt, wonach der Bund für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten kann, und das Bundespatentgericht noch in dem selben Jahr unter Nutzung der jetzt in dem Grundgesetz geschaffenen Ermächtigung in das Leben gerufen.

Buch-Tipp: Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 14 Die Beschreibung für das Buch "Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 14" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Gerichtsbarkeit

Das Bundespatentgericht gehört formell als einziges bundesrechtlich bestimmtes besonderes Gericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, weil es gem. Art. 96 Abs. 3 GG in dem Rechtszug unter dem Bundesgerichtshof eingeordnet ist. Materiell nimmt das Bundespatentgericht verwaltungsgerichtliche Aufgaben der rechtlichen Kontrolle der Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundessortenamts wahr. Darüber hinaus ist es zuständig für Klagen, mit denen Dritte die Gültigkeit eines nationalen oder europäischen Patents für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland angreifen. Für Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verletzung eingetragener Schutzrechte geltend gemacht wird, ist nicht das Bundespatentgericht zuständig, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit der Länder (Spezialkammern bestimmter Landgerichte).

Buch-Tipp: Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 17 Das Buch "Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 17" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

Richter

Beim Bundespatentgericht wirken als Richter sowohl rechtskundige Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, als auch technische Mitglieder, die in einem Zweig der Technik sachverständig sein müssen. Derzeit (Februar 2004) sind dies etwa 120 Richter, ungefähr je zur Hälfte rechtskundige und technische Mitglieder.

Buch-Tipp: Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 19 Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 19". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Spruchkörper

Das Bundespatentgericht entscheidet die einzelnen Streitigkeiten durch Senate, deren Besetzung von der Rechtsmaterie des einzelnen Falles abhängt (vgl. hierzu § 67 PatG und § 67 MarkenG). Beim Bundespatentgericht bestehen zur Zeit (Februar 2004):

  • 4 Nichtigkeitssenate,
  • 1 juristischer Beschwerdesenat,
  • 13 technische Beschwerdesenate,
  • 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat,
  • 9 Marken-Beschwerdesenate und
  • 1 Sortenschutz -Beschwerdesenat
Buch-Tipp: Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 23 Das Buch "Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 23" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

Verfahren

Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist durch die einzelnen Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere durch das Patentgesetz, sowie nachrangig durch die Zivilprozessordnung geregelt.

Buch-Tipp: Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 25 Um ausführliche Informationen zum Buch "Entscheidungen des Bundespatentgerichts: Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Bd 25" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet.

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