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Bundespatentgericht ArtikelDas Bundespatentgericht hat seinen Sitz in München. Aufgabe dieses Gerichts ist es, in Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte (u.a. Patente und Marken) zu entscheiden.
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Seit der Errichtung des Deutschen Patentamts in dem Jahre 1877 wurden dessen Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren durch besondere Stellen des Patentamts selbst überprüft. Diese Aufgabenteilung wurde auch nach 1949 unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) zunächst beibehalten. Dadurch entstand das Problem, dass Art. 19 Abs. 4 GG bei jeder Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg zu unabhängigen Gerichten eröffnet. Den Streit, ob die Beschwerdeausschüsse des Patentamts solche unabhängigen Gerichte waren, entschied das Bundesverwaltungsgericht 1959 dahin, dass alle Entscheidungen des Patentamts der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege. Daraufhin wurde 1961 das Grundgesetz durch Einfügung von Art. 96 GG ergänzt, wonach der Bund für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten kann, und das Bundespatentgericht noch in dem selben Jahr unter Nutzung der jetzt in dem Grundgesetz geschaffenen Ermächtigung in das Leben gerufen.
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Das Bundespatentgericht gehört formell als einziges bundesrechtlich bestimmtes besonderes Gericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, weil es gem. Art. 96 Abs. 3 GG in dem Rechtszug unter dem Bundesgerichtshof eingeordnet ist. Materiell nimmt das Bundespatentgericht verwaltungsgerichtliche Aufgaben der rechtlichen Kontrolle der Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundessortenamts wahr. Darüber hinaus ist es zuständig für Klagen, mit denen Dritte die Gültigkeit eines nationalen oder europäischen Patents für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland angreifen.
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verletzung eingetragener Schutzrechte geltend gemacht wird, ist nicht das Bundespatentgericht zuständig, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit der Länder (Spezialkammern bestimmter Landgerichte).
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Beim Bundespatentgericht wirken als Richter sowohl rechtskundige Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, als auch technische Mitglieder, die in einem Zweig der Technik sachverständig sein müssen. Derzeit (Februar 2004) sind dies etwa 120 Richter, ungefähr je zur Hälfte rechtskundige und technische Mitglieder.
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Das Bundespatentgericht entscheidet die einzelnen Streitigkeiten durch Senate, deren Besetzung von der Rechtsmaterie des einzelnen Falles abhängt (vgl. hierzu § 67 PatG und § 67 MarkenG). Beim Bundespatentgericht bestehen zur Zeit (Februar 2004):
- 4 Nichtigkeitssenate,
- 1 juristischer Beschwerdesenat,
- 13 technische Beschwerdesenate,
- 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat,
- 9 Marken-Beschwerdesenate und
- 1 Sortenschutz -Beschwerdesenat
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Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist durch die einzelnen Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere durch das Patentgesetz, sowie nachrangig durch die Zivilprozessordnung geregelt.
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